Präambel VO (EG) 98/1638

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat im Februar 1997 eine Mitteilung über den Sektor Oliven und Olivenöl vorgelegt, in der sie zu dem Schluß kommt, daß die gegenwärtige gemeinsame Marktorganisation für Fette reformiert werden muß. Diese Mitteilung sowie die darin enthaltenen Alternativen für eine Reform wurden innerhalb der Organe der Gemeinschaft erörtert. Es bestand Einigkeit über die Notwendigkeit einer Reform. Für die Bestimmung der besten Vorgehensweise sind jedoch zuverlässigere Angaben unerläßlich, insbesondere über die Zahl der Ölbäume in der Gemeinschaft, über die Flächen der Olivenhaine und über die Erträge. In Anbetracht des für die Sammlung und Analyse dieser Daten notwendigen Zeitraums hat die Kommission sich verpflichtet, im Laufe des Jahres 2000 einen Vorschlag für eine Reform vorzulegen, die ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 Anwendung finden soll.
(2)
Die Erfahrung hat gezeigt, daß kurzfristig bestimmte Anpassungen der gegenwärtigen Marktorganisation erforderlich sind, um die Schwierigkeiten der Marktteilnehmer des Sektors zu verringern, die Kontrollen auf der Ebene der einzelstaatlichen Verwaltungen zu verbessern und einen optimalen Schutz des Gemeinschaftshaushalts sicherzustellen. Daher muß die gegenwärtige gemeinsame Marktorganisation entsprechend angepaßt werden; ferner müssen die betreffenden Preise und Beträge für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 festgesetzt werden.
(3)
In Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(4) ist eine pauschal festgesetzte Erzeugungsbeihilfe für diejenigen Erzeuger vorgesehen, deren durchschnittliche Erzeugung 500 kg nicht übersteigt. Mit dieser Maßnahme sollte insbesondere der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Kontrolle des Beihilfeanspruchs verringert werden. Die verschiedenen Änderungen dieser Regelung und insbesondere der Anstieg des an die Kleinerzeuger gezahlten Teils der Ausgaben sowie die Anhebung des Beihilfeniveaus haben die doppelte Beihilfenregelung jedoch zu einer Betrugsquelle werden lassen. Die Bestimmungen, die speziell die Beihilfe für Kleinerzeuger betreffen, sind daher zu streichen.
(4)
Der Stabilisierungsmechanismus für die Erzeugungsbeihilfe basiert zur Zeit auf einer garantierten Höchstmenge für die gesamte Gemeinschaft. Es ist zweckmäßig, diese garantierte Höchstmenge zu erhöhen, um insbesondere der Entwicklung der Erzeugung Rechnung zu tragen.
(5)
Um ein vernünftiges Erzeugungsniveau in allen Erzeugermitgliedstaaten zu fördern, ist die garantierte Höchstmenge in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen (GEM) auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen. Diese Aufteilung sollte im wesentlichen auf den Erzeugungen in einem repräsentativen Zeitraum basieren, wobei Jahre mit außergewöhnlich hoher oder niedriger Erzeugung außer acht zu lassen sind. Es empfiehlt sich jedoch, die Lage des Sektors in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere die spezielle Aufteilung der bislang den Kleinerzeugern gewährten Beihilfen und die Erzeugungskapazitäten der Olivenhaine in Spanien und Portugal, zu berücksichtigen.
(6)
Um die Auswirkungen der Erzeugungsalternanz zu mindern, kann in Fällen, in denen die tatsächliche Erzeugung eines Mitgliedstaates unter dessen GEM liegt, die GEM dieses Mitgliedstaates für das folgende Wirtschaftsjahr um einen Teil der Differenz aufgestockt werden. Mit dem Rest der Differenz können Überschreitungen der GEM der übrigen Mitgliedstaaten ausgeglichen werden, damit auch künftig eine gewisse Solidarität zwischen den Erzeugern in der Europäischen Union gewahrt wird.
(7)
Die Erzeugungsbeihilfe wird an die Ölerzeuger gezahlt. Diese müssen unbeschadet der verschiedenen Kürzungen und Abschläge, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die gesamte Beihilfe erhalten.
(8)
Einen Teil der für die Beihilfe zur Olivenölerzeugung bereitgestellten Mittel müssen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für die Stützung der Tafelolivenerzeugung verwenden können.
(9)
Die Verbrauchsbeihilfe kann nicht aufgestockt werden, ohne gleichzeitig das Betrugsrisiko zu erhöhen und ist auf dem gegenwärtigen Niveau praktisch unwirksam. Sie wurde in der Vergangenheit ohne negative Auswirkungen auf den Olivenölverbrauch in der Gemeinschaft bereits erheblich gesenkt. Ihr Wegfall würde es ermöglichen, die Erzeugungsbeihilfenregelung insbesondere durch die in der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl(5) vorgesehenen Kontrollstellen strenger zu kontrollieren. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl(6) aufzuheben.
(10)
Die Bestimmungen zur Förderung des Olivenöl- und des Tafelolivenverbrauchs in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sollten beibehalten, präzisiert und verstärkt werden. Da diese Maßnahmen auf ein besseres Marktgleichgewicht abzielen, gelten die mit ihnen verbundenen Ausgaben als Intervention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(7). Diese Bestimmungen erfordern gewisse technische Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1970/80 des Rates vom 22. Juli 1980 über allgemeine Anwendungsvorschriften für die Maßnahmen zur Förderung des Olivenölverbrauchs in der Gemeinschaft(8). Jene Verordnung ist aufzuheben, und ihre Bestimmungen sind nach den entsprechenden Änderungen in die Verordnung Nr. 136/66/EWG aufzunehmen.
(11)
Die Interventionsregelung stellt einen Erzeugungsanreiz dar, was die Stabilität des Marktes gefährdet. Deshalb sind die Interventionsankäufe einzustellen und Bezugnahmen auf den Interventionspreis zu streichen oder zu ersetzen.
(12)
Um im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung das Ziel der Regulierung des Olivenölangebots zu erreichen, sollte eine Beihilferegelung mit Verträgen über private Lagerhaltung vorgesehen werden; in bezug auf diese Verträge sind vorrangig Erzeugerorganisationen und ihre anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(9) zu berücksichtigen.
(13)
Im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird bei der Definition der Kategorien von nativem Olivenöl auf eine organoleptische Bewertung Bezug genommen, deren Wert auf einer bestimmten Methode basiert. Die Methoden der sensorischen Analyse wurden vor kurzem verbessert, wobei natürlich dennoch weiterhin die Gefahr einer gewissen Subjektivität besteht. Die betreffende Definition ist dahingehend zu ändern, daß gegebenenfalls auf die leistungsfähigsten Analysemethoden Bezug genommen werden kann.
(14)
Um die Kenntnisse über die Erzeugung von Olivenöl sowie die Kontrollen bei den Erzeugern zu verbessern, ist in den Wirtschaftsjahren 1998/99 bis 2000/2001 unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen die für andere Kulturen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems angewandte Methodik auch für die Ölkartei anzuwenden. Daher muß die Kommission die zu treffenden Maßnahmen sowie die bei der Einrichtung eines Geographischen Informationssystems einzuhaltenden Modalitäten und Kriterien festlegen. Es sind daher Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 154/75(10) und von der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84(11) vorzusehen.
(15)
Die für die Reform in Betracht gezogenen Alternativen können die Erzeuger zu Neuanpflanzungen von Ölbäumen veranlassen. Diese Neuanpflanzungen würden das künftige Gleichgewicht auf diesem bereits jetzt durch einen Überschuß gekennzeichneten Markt erheblich gefährden. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, müssen Neuanpflanzungen in diesem Stadium von jeder künftigen Beihilferegelung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht Teil eines von der Kommission genehmigten Programms sind.Wegen des Zeitraums zwischen der Vorlage des Kommissionsvorschlags und seiner Genehmigung müssen auch die Anpflanzungen ausgeschlossen werden, die ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung der Marktteilnehmer über die diesbezüglichen Absichten der Kommission angelegt wurden.
(16)
Die Reform des Olivenölsektors ist notwendig, weil es nicht möglich ist, bestimmte Maßnahmen der Verordnung Nr. 136/66/EWG langfristig beizubehalten. Trotz der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind diese Maßnahmen mit Wirkung vom 1. November 2001 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 136 vom 1. 5. 1998, S. 20.

(2)

ABl. C 210 vom 6. 7. 1998.

(3)

ABl. C 235 vom 27. 7. 1998.

(4)

ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11).

(5)

ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2599/97 (ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 17).

(6)

ABl. L 369 vom 29. 12. 1978, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 13).

(7)

ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(8)

ABl. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1651/86 (ABl. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 10).

(9)

ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 30.

(10)

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24. 1. 1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/85 (ABl. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 1).

(11)

Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/95 (ABl. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 1).

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