Artikel 11 VO (EG) 98/1658
Die Kommission nimmt regelmäßig Bewertungen von Maßnahmen vor, die durch die Gemeinschaft kofinanziert wurden, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen angestrebten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel genannten Ausschuß einen Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die gegebenenfalls vom Ausschuß geprüft werden. Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
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