Artikel 12 VO (EG) 98/1658

Die Kommission legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor und unterbreitet zugleich Empfehlungen in bezug auf die künftige Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

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