Artikel 7 VO (EG) 98/1658

(1) Im zweiten Halbjahr nach jedem Haushaltsjahr unterbreitet die Kommission dem Europäische Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der genaue Angaben zu den in den Genuß einer Kofinanzierung kommenden NRO und eine Zusammenfassung der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen, eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung im Laufe dieses Haushaltjahres sowie allgemeine Leitlinien für das darauffolgende Jahr umfaßt. Dieser Jahresbericht enthält eine Aufstellung der NRO, die Globalzuschüsse erhalten; die Aufstellung der durch die Globalzuschüsse finanzierten Projekte muß dagegen im Bericht des darauffolgenden Jahres enthalten sein. In dem Bericht werden die Ergebnisse der externen Bewertungen dargelegt.

(2) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 8 die Entscheidungen über die allgemeinen Leitlinien für das darauffolgende Jahr und die Überprüfung der allgemeinen Bedingungen.

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