Artikel 6 VO (EG) 98/1658

(1) Die Kommission wird beauftragt, die Kofinanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten, unter Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten der NRO und insbesondere ihres finanziellen Beitrags zu diesen Maßnahmen.

In der Regel wird die Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen. Falls sich bei der Prüfung des Dossiers herausstellt, daß der Antrag unvollständig ist, beginnt die genannte Frist am Tag des Eingangs der angeforderten Angaben. Im Fall einer negativen Entscheidung wird der betreffenden NRO eine nachvollziehbare Begründung geliefert.

(2) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kofinanzierungsverträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

(3) Von Ausnahmefällen abgesehen, übersteigt die Beteiligung der Gemeinschaft in der Regel nicht 50 % der Gesamtkosten oder 75 % der gesamten Finanzleistungen. Auch in den Ausnahmefällen muß die NRO einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Projekt leisten, und der Beitrag der Gemeinschaft darf 85 % der gesamten Finanzleistungen nicht übersteigen.

(4) Entscheidungen über die Kofinanzierung von Projekten und Programmen durch die Gemeinschaft (Mehrjahresprogramme, von einem Konsortium durchgeführte Maßnahmen, Globalzuschüsse (block grants), die 2 Millionen ECU übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten alle drei Monate von den gebilligten Maßnahmen und Projekten der Kofinanzierung, wobei die Beträge, die Art, das Empfängerland und der Partner anzugeben sind. Diesen Informationen wird ein Anhang beigegeben, in dem die Projekte oder Programme, deren Finanzrahmen 1 Million ECU übersteigt, genau aufgeführt sind.

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