Präambel VO (EG) 98/1658

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In ihrer Mitteilung vom 6. Oktober 1975 an den Rat legte die Kommission die Leitlinien für ihre Zusammenarbeit mit den in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie die allgemeinen Kriterien und Verfahren für die Verwendung der für Entwicklungsmaßnahmen der NRO bestimmten Mittel dar.

Die Haushaltsbehörde schuf 1976 einen Posten für Kofinanzierungen mit den NRO und hat seither auf der Grundlage der jährlich von der Kommission vorgelegten Berichte über die Verwendung dieser Mittel den Mittelansatz bei diesem Posten stetig erhöht (von 2,5 Mio. ECU im Jahr 1976 auf 174 Mio. ECU im Jahr 1995).

Auf seiner Tagung vom 28. November 1977 genehmigte der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen allgemeinen Kriterien und Verfahren für die Verwendung der Mittel.

Das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 14. Mai 1992 zur Rolle der Nichtregierungsorganisationen bei der Entwicklungszusammenarbeit(3), daß die NRO einen spezifischen und unersetzlichen Beitrag zur Entwicklung leisten und daß ihre Maßnahmen von großem Nutzen und besonderer Wirksamkeit sind; es hob ferner hervor, daß die NRO eine wichtige Rolle für die Randgruppen der Bevölkerung in den Entwicklungsländern spielen, daß ihre Handlungsfreiheit gewahrt werden muß und daß sie einen unerläßlichen Beitrag zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung von unten leisten.

In seiner Entschließung vom 27. Mai 1991 über die Zusammenarbeit mit den NRO betonte der Rat die Bedeutung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der NRO; ferner erkannte er an, daß das gemeinschaftliche System der Zusammenarbeit mit den NRO die entsprechenden einzelstaatlichen Bemühungen ergänzen muß und daß bei den Verfahren und ihrer Anwendung flexibel vorzugehen ist.

In seinen Schlußfolgerungen vom 18. November 1992 nahm der Rat mit Befriedigung Kenntnis von den von der Kommission angewandten Auswahlkriterien für Kofinanzierungen von Entwicklungs- und Aufklärungsprojekten, vor allem im Hinblick auf die Stärkung der demokratischen Strukturen und die Achtung der Menschenrechte in den Entwicklungsländern; er begrüßte insbesondere die klare Aussage der Kommission, daß die Projektqualität das wichtigste Kriterium für die Auswahl der Projekte bleibt, und unterstützte in vollem Umfang das Denkmodell der Kommission, das diesem Konzept zugrunde liegt.

Es empfiehlt sich, die Verwaltungsmodalitäten der Kofinanzierung von Maßnahmen mit den europäischen NRO in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 251 vom 27.9.1995, S. 18.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 455), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Juli 1997 (ABl. C 307 vom 8.10.1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1997 (ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 14).

(3)

ABl. C 150 vom 15.6.1992, S. 273.

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