Artikel 1 VO (EG) 98/1658

(1) Die Gemeinschaft kofinanziert mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Sinne des Artikels 3 Maßnahmen vor Ort, die der Befriedigung der Grundbedürfnisse der benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern dienen. Dabei wird Aktionsvorschlägen, die auf einer Initiative der Partner in den Entwicklungsländern beruhen, Vorrang eingeräumt. Ziel dieser Maßnahmen, die von den europäischen NRO vorgeschlagen und von ihnen in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in den Entwicklungsländern durchgeführt werden, ist es, die Armut zu bekämpfen und die Lebensbedingungen der Begünstigten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe zu verbessern.

(2) Die Gemeinschaft kofinanziert ferner mit europäischen NRO im Sinne des Artikels 3 Maßnahmen zur Sensibilisierung und Information der europäischen Öffentlichkeit betreffend die Entwicklungsprobleme der Entwicklungsländer und deren Bedeutung für die Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Ziel dieser Maßnahmen, die von den europäischen NRO vorgeschlagen werden, ist die Mobilisierung der europäischen Öffentlichkeit für die Entwicklungszusammenarbeit sowie für Strategien und Maßnahmen, die eine positive Auswirkung auf die Bevölkerung in den Entwicklungsländern haben.

(3) Die Gemeinschaft kofinanziert auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den NRO der Mitgliedstaaten und zwischen diesen und den Gemeinschaftsorganen zu verstärken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.