Artikel 2 VO (EG) 98/1658

(1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 in den Entwicklungsländern konfinanzierten Maßnahmen betreffen insbesondere die Entwicklung des Sozialsektors und der Wirtschaft im ländlichen und städtischen Raum, die Entwicklung der Humanressourcen, vor allem durch Ausbildungsmaßnahmen, und die Verwaltungsunterstützung für die lokalen Partner in den Entwicklungsländern.

Im Rahmen dieser verschiedenen Interventionsbereiche wird Maßnahmen, die folgenden Zielen dienen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet, wobei die Qualität der Maßnahme das ausschlaggebende Kriterium ist:

Stärkung der Zivilgesellschaft und der partizipativen Entwicklung, Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Demokratie;

Rolle der Frauen in der Entwicklung;

Nachhaltigkeit der Entwicklung.

Besonderes Augenmerk gilt ferner

dem Schutz bedrohter Kulturen, insbesondere gefährdeter einheimischer Kulturen;

dem Schutz der Kinder und ihrer Rechte und der Verbesserung ihrer Lage in den Entwicklungsländern.

(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchzuführenden Maßnahmen zur Sensibilisierung und Information der europäischen Öffentlichkeit aller Mitgliedstaaten richten sich an ausgewählte Zielgruppen, betreffen genau festgelegte Themen, stützen sich auf eine ausgewogene Analyse und eine angemessene Kenntnis dieser Themenbereiche und Zielgruppen und weisen eine europäische Dimension auf.

Die Qualität der Maßnahmen ist das ausschlaggebende Kriterium; jedoch wird den Sensibilisierungsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet, die

die Interdependenz der Mitgliedstaaten und der Entwicklungsländer hervorheben;

zu ausgewogeneren Nord-Süd-Beziehungen aufrufen;

die Zusammenarbeit zwischen den NRO fördern;

eine aktive Beteiligung der Partner in den Entwicklungsländern ermöglichen.

(3) Die Maßnahmen zur Verstärkung der Koordinierung zwischen den NRO der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 durchzuführen sind, dienen unter anderem dazu, die Entwicklung angemessener Austausch- und Kommunikationsnetze zu fördern.

(4) Das Kriterium für die Eignung einer vorgeschlagenen Maßnahme für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft ist die voraussichtliche Auswirkung der Maßnahme auf die Entwicklung des oder der betreffenden Entwicklungslandes/-länder. Berücksichtigt wird

die Beachtung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit bei der Projektplanung;

die genaue Festlegung und Prüfung von Zielen und Erfolgsindikatoren für alle Projekte;

die Übereinstimmung mit anderen entwicklungspolitischen Maßnahmen dezentraler Akteure bei gleichzeitiger Vermeidung von Diskrepanzen gegenüber anderen Instrumenten der Kooperationspolitik der Gemeinschaft.

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