Artikel 3 VO (EG) 98/1658

(1) Die Akteure der Zusammenarbeit, die für eine Kofinanzierung gemäß dieser Verordnung in Betracht kommen, sind die NRO, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Status als autonome gemeinnützige Organisation in einem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften;

Sie haben ihren Sitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) erfüllt, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen;

Finanzierung überwiegend aus Mitteln mit Ursprung in einem Land, das die Voraussetzungen nach Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 erfüllt.

(2) Bei der Ermittlung der für Kofinanzierungen in Betracht kommenden NRO werden ferner folgende Aspekte berücksichtigt:

ihre Fähigkeit, für ihre Aktivitäten im Bereich der Entwicklung eine wirkliche Solidarität des europäischen Publikums zu wecken;

die Priorität, die sie der Entwicklung beimißt, und ihre Erfahrungen auf diesem Gebiet;

ihr Management- und Finanzierungskapazität;

soweit möglich, ihre Kenntnis des betreffenden Sektors und des betreffenden Landes;

ihre Fähigkeit, von den Partnern in den Entwicklungsländern vorgeschlagene entwicklungspolitische Maßnahmen zu unterstützen, sowie Art und Tragweite ihrer Verbindungen zu ähnlichen Organisationen in den Entwicklungsländern.

(3) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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