Artikel 4 VO (EG) 98/1658

(1) Die Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 1 durch die Gemeinschaft kann — in Devisen oder in Landeswährung — folgende Ausgaben decken:

Investitionsausgaben;

Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Investitionen, wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß die Projekte nach der Einstellung der von außen kommenden Hilfe lebensfähig bleiben;

alle für die ordnungsgemäße Durchführung der kofinanzierten Maßnahmen erforderlichen Ausgaben, einschließlich der Verwaltungskosten der NRO oder von NRO-Netzen.

In dem besonderen Fall übermäßig hoher Wechselkursschwankungen, die zu Lasten der Endempfänger der Projekte in den Entwicklungsländern gehen, kann die Kommission auf Antrag der beteiligten NRO geeignete Maßnahmen treffen, um die Folgen solcher Schwankungen auszugleichen.

(2) Die NRO, mit der der Kofinanzierungsvertrag geschlossen wurde, unterrichtet ihre Partner über den Beitrag der Gemeinschaft zu dieser Maßnahme.

(3) Die NRO ermutigt die Akteure und Partner in den Entwicklungsländern, die letztlich die Begünstigten der Maßnahme sind, systematisch dazu, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Maßnahme einen finanziellen Beitrag oder einen Sachbeitrag zu jeder Maßnahme zu leisten.

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