Artikel 12 VO (EG) 98/1659
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens acht Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen mit Vorschlägen für die anhaltende Förderung der dezentralisierten Zusammenarbeit und die Beteiligung der Zivilgesellschaft.
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