Artikel 11 VO (EG) 98/1659

Die Kommission führt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen durch, um festzustellen, ob die Ziele dieser Aktionen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Wirksamkeit künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß des Artikels 8 eine Zusammenfassung der durchgeführten Evaluierungen, die dieser gegebenenfalls prüft. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung.

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