Artikel 10 VO (EG) 98/1659

Im Rahmen des Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Entwicklungspolitik unterbreitet die Kommission eine Zusammenfassung der finanzierten Aktionen, ihrer Auswirkungen und Ergebnisse sowie eine unabhängige Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während des Jahres sowie nähere Angaben über die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit, mit denen Verträge geschlossen wurden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten alle drei Monate über die gebilligten Aktionen und Projekte unter Angabe des Betrags, der Art der betreffenden Aktionen bzw. Projekte, des begünstigten Landes und der Partner. Sie fügt diesen Informationen eine Anlage bei, in der die Projekte oder Programme, deren Finanzierung 1 Million EUR übersteigt, im einzelnen dargelegt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.