Artikel 9 VO (EG) 98/1659
(1) Alle zwei Jahre überprüft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 2 und 3 ihre strategischen Leitlinien und nimmt Prioritäten für die Durchführung der Maßnahmen der folgenden Jahre an. Sie unterrichtet darüber das Europäische Parlament.
(2) Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung wird soweit wie möglich in enger Komplementarität und Kohärenz mit der Hilfe im Rahmen der anderen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und insbesondere unter Berücksichtigung der Kooperationsstrategie für das betreffende Land oder die betreffende Region programmiert.
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