Artikel 5 VO (EG) 98/1659

(1) Die Mittel, die bei den Aktionen nach Artikel 1 eingesetzt werden können, umfassen Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Buchprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann sowohl Investitionskosten, mit Ausnahme des Ankaufs von Immobilien, decken als auch — unter Berücksichtigung der Tatsache, daß soweit wie möglich die mittelfristige Lebensfähigkeit des Projekts anzustreben ist — laufende Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten).

(3) Ein Beitrag der Partner im Sinne des Artikels 3 zu jeder Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird angestrebt. Dieser Beitrag richtet sich nach den Möglichkeiten der betreffenden Partner und der Art der jeweiligen Aktion.

(4) Es kann nach Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere für Kofinanzierungen mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

(5) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und um eine optimale Effizienz der Gesamtheit dieser Maßnahmen zu garantieren, kann die Kommission alle notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ergreifen, insbesondere

a)
die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;
b)
eine Koordinierung der Durchführung dieser Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und eines Informationsaustauschs zwischen den Vertretern der Kommission und den Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

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