Artikel 4 VO (EG) 98/1659
Die Finanzierung der Aktionen nach Artikel 1 durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2004 bis 2006 auf 18 Mio. EUR.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
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