Artikel 3 VO (EG) 98/1659

(1) Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, sind die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit aus der Gemeinschaft oder den Entwicklungsländern, wie etwa lokale (auch kommunale) Behörden, Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Berufsverbände und lokale Initiativgruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralisierten Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung leisten können.

(2) Die Tätigkeiten der Akteure im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung müssen transparent sein und im Einklang mit den Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechenschaftspflicht stehen.

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