Artikel 2 VO (EG) 98/1659

Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Aktionen betreffen vorrangig folgende Bereiche:

Entwicklung der Humanressourcen und der technischen Ressourcen, Entwicklung des Sozialsektors und der Wirtschaft im ländlichen oder städtischen Raum in den Entwicklungsländern;

Information und Mobilisierung der Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit und Mitwirkung in internationalen Gremien zur Stärkung des Dialogs über die Politikformulierung;

Unterstützung der institutionellen Entwicklung und der Stärkung der Handlungsfähigkeit der betreffenden Akteure;

Verstärkung der Netze sozialer Organisationen und Bewegungen, die sich für nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, insbesondere soziale Rechte, und Demokratisierung einsetzen;

methodische Unterstützung und Begleitung der Aktionen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.