Artikel 2 VO (EG) 98/1659
Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Aktionen betreffen vorrangig folgende Bereiche:
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Entwicklung der Humanressourcen und der technischen Ressourcen, Entwicklung des Sozialsektors und der Wirtschaft im ländlichen oder städtischen Raum in den Entwicklungsländern;
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Information und Mobilisierung der Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit und Mitwirkung in internationalen Gremien zur Stärkung des Dialogs über die Politikformulierung;
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Unterstützung der institutionellen Entwicklung und der Stärkung der Handlungsfähigkeit der betreffenden Akteure;
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Verstärkung der Netze sozialer Organisationen und Bewegungen, die sich für nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, insbesondere soziale Rechte, und Demokratisierung einsetzen;
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methodische Unterstützung und Begleitung der Aktionen.
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