Artikel 1 VO (EG) 98/1659
Die Gemeinschaft unterstützt Aktionen und Initiativen, die von Akteuren der dezentralisierten Zusammenarbeit aus der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern unternommen werden und die sich auf die Armutsbekämpfung und die nachhaltige Entwicklung konzentrieren, insbesondere bei schwierigen Partnerschaften, bei denen nicht auf andere Instrumente zurückgegriffen werden kann. Diese Aktionen und Initiativen fördern insbesondere Folgendes:
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ein stärker partizipatives Entwicklungskonzept, das den Bedürfnissen und Initiativen der Bevölkerung in den Entwicklungsländern gerecht wird;
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einen Beitrag zur Diversifizierung und Stärkung der Zivilgesellschaft und zur Stärkung der demokratischen Basis in diesen Ländern.
Bei der Unterstützung solcher Aktionen und Initiativen ist Akteuren der dezentralisierten Zusammenarbeit aus den Entwicklungsländern Vorrang einzuräumen. Für Aktionen zur Förderung der dezentralisierten Zusammenarbeit kommen sämtliche Entwicklungsländer in Betracht.
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