Präambel VO (EG) 98/1659

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die dezentralisierte Zusammenarbeit ist ein neues Konzept für die Entwicklungszusammenarbeit, bei der die Akteure an den Brennpunkten der Durchführung ansetzen und damit das doppelte Ziel verfolgt wird, die Aktionen an den Bedarf anzupassen und für ihre Durchführbarkeit zu sorgen.

Die Bedeutung eines Entwicklungskonzepts der dezentralen Zusammenarbeit wurde im Vierten AKP-EG-Abkommen, in der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern(3) sowie in der Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und in zahlreichen Entschließungen des Europäischen Parlaments hervorgehoben.

Mit Beschluß der Haushaltsbehörde wurde im Rahmen des Haushalts 1992 eine Haushaltslinie geschaffen, die darauf abzielt, dieses Konzept in allen Entwicklungsländern zu fördern.

In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1999—2001 ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte(4) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Die dezentralisierte Zusammenarbeit soll dazu beitragen, daß es auf lange Sicht bei den Verfahren der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu wirklichen Veränderungen kommt.

Durch die dezentrale Zusammenarbeit wird ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 130u des Vertrags genannten Ziele der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit geleistet.

Es empfiehlt sich, die Verwaltungsmodalitäten festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 250 vom 26.9.1995, S. 13.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 460), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. November 1997 (ABl. C 43 vom 9.2.1998) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 (ABl. C 138 vom 4.5.1998).

(3)

ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(4)

ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

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