Artikel 12 VO (EG) 98/20

(1) Erweist sich bei einer gemäß Artikel 11 durchgeführten Kontrolle, daß

der Wert der vermarkteten Erzeugung geringer ist als der für die Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 2 zugrundegelegte Betrag oder

eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen auf eine Weise verwendet wurde, die den einschlägigen Rechtsvorschriften oder dem genehmigten Anerkennungsplan nicht entspricht,

so ist der Begünstigte verpflichtet, die doppelte Höhe der rechtswidrig bezogenen Beträge zurückzuzahlen, zuzüglich der Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Beihilfe und ihrer Rückzahlung durch den Begünstigten.

Maßgeblich ist dabei der von der EZB bei ihren Transaktionen in Euro angewendete und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der rechtswidrig bezogenen Zahlung gilt, erhöht um 3 Prozentpunkte.

(2) Beträgt die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen und der zustehenden Beihilfe mehr als 20 % der zustehenden Beihilfe, so ist der Begünstigte verpflichtet, die gesamte bezogene zuzüglich der in Absatz 1 genannten Zinsen zurückzuzahlen.

(3) Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Erklärung im Rahmen dieser Verordnung wird die betreffende Erzeugergruppierung für die gesamte verbleibende Laufzeit des Anerkennungsplans von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung unbeschadet weiterer, gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festzulegender Sanktionen.

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