Artikel 11 VO (EG) 98/20

Unbeschadet der Kontrollen im Rahmen von Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen der Erzeugergruppierungen durch, um zu überprüfen, daß die Gewährungsbedingungen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 eingehalten werden.

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