Artikel 10 VO (EG) 98/20

(1) Die in Kapitalzuschußäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 3 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 3 genannten Investitionen:

50 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

30 % in den übrigen Regionen.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 3 genannten Investitionen finanziell zu beteiligen.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 3 genannten Investitionen muß sich mindestens belaufen auf

25 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

45 % in den übrigen Regionen.

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