Artikel 9 VO (EG) 98/20

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 2 beläuft sich höchstens auf

75 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

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