Artikel 6 VO (EG) 98/20

(1) Die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 können bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 478/97 vorläufig anerkannt sind und die entstanden sind durch den Zusammenschluß einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 478/97 vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung und einer oder mehrerer

a)
der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 478/97 vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen und/oder
b)
der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder
c)
der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen.

(2) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluß entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile.

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