Artikel 5 VO (EG) 98/20

(1) Die Erzeugergruppierungen reichen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) genannten jährlichen Durchführungszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein.

(2) Jedem Beihilfeantrag muß die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, daß sie

die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, der Verordnung (EG) Nr. 478/97 sowie der vorliegenden Verordnung einhält;

weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung gemeinschaftlicher oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfen innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Beihilfeantrags aus.

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