Artikel 4 VO (EG) 98/20

(1) Sobald die Anerkennung ausgesprochen wird, wird die Gewährung der Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 eingestellt.

(2) Wird ein Operationelles Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission(1) vorgelegt, so stellt der Mitgliedstaat sicher, daß es zu keiner Doppelfinanzierung von im Rahmen des Anerkennungsplans finanzierten Maßnahmen kommt.

(3) Die Investitionen, für die die Beihilfe zu den Investitionskosten gemäß Artikel 3 gewährt wird, können in die Operationellen Programme aufgenommen werden, soweit sie ihrer Art nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 411/97 genügen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.

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