Artikel 3 VO (EG) 98/20
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird direkt oder über Kredtinstitute in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen gewährt, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionskosten in Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen und Aktionen zu decken, die im Anerkennungsplan nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 478/97 aufgeführt sind.
Ausgeschlossen sind Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugergruppierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.
(2) Investitionen, die mittelbar oder unmittelbar anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugergruppierung zugute kommen, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, auf die sich die vorläufige Anerkennung der Erzeugergruppierung erstreckt.
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