Artikel 2 VO (EG) 98/20
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird in Form einer Pauschalbeihilfe zu den Kosten gewährt, die durch die Gründung und Verwaltungstätigkeit einer Erzeugergruppierung enstehen.
(2) Der Betrag der Beihilfe nach Absatz 1 wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer jährlich vermarkteten Erzeugung festgesetzt und
- a)
- beläuft sich für das erste Jahr auf 5 %, für das zweite Jahr auf 5 %, für das dritte Jahr auf 4 %, für das vierte Jahr auf 3 % und für das fünfte Jahr auf 2 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung bis zu einem Höchstbetrag von 1000000 ECU dieser Erzeugung und
- b)
- beläuft sich für das erste Jahr auf 2,5 %, für das zweite Jahr auf 2,5 %, für das dritte Jahr auf 2,0 %, für das vierte Jahr auf 1,5 % und für das fünfte Jahr auf 1,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der 1000000 ECU dieser Erzeugung übersteigt;
- c)
-
darf je Erzeugergruppierung einen Höchstbetrag von
- —
-
100000 ECU im ersten Jahr,
- —
-
100000 ECU im zweiten Jahr,
- —
-
80000 ECU im dritten Jahr,
- —
-
60000 ECU im vierten Jahr,
- —
-
50000 ECU im fünften Jahr
nicht überschreiten und
- d)
- wird in Jahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans ausgezahlt. Für die Berechnung des Betrags der Jahrestranche können die Mitgliedstaaten als jährlich vermarktete Erzeugung, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, die Erzeugung eines Jahreszeitraums zugrunde legen, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Jahrestranche gezahlt wird. Die zeitliche Verschiebung dieses abweichenden Jahreszeitraums muß weniger als zwölf Monate ausmachen.
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