Artikel 1 VO (EG) 98/20

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährten Beihilfen an vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist/sind:

a)
„vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung” : eine neue oder vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannte Erzeugergruppierung, für die der Mitgliedstaat die vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 478/97 ausgesprochen hat;
b)
„Erzeuger” : die Erzeuger gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission(1);
c)
„Anerkennungsplan” : gestaffelter Anerkennungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 478/97, der von der Erzeugergruppierung unterbreitet worden ist und mit dessen Annahme die Höchstfrist von fünf Jahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anläuft;
d)
„vermarktete Erzeugung” : bei der Erzeugniskategorie, für die die vorläufige Anerkennung ausgesprochen wird, die Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugergruppierung,

die an die betreffende Erzeugergruppierung geliefert und tatsächlich über diese in frischem oder verarbeitetem Zustand abgesetzt wird;

die mit Zustimmung der Erzeugergruppierung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzt wird.

die von den Mitgliedern gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 direkt abgesetzt wird.

Die vermarktete Erzeugung umfaßt nicht die Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die betreffende Erzeugergruppierung vermarktet wird;

e)
„Wert der vermarkteten Erzeugung” : Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe ab Erzeugergruppierung und gegebenenfalls als nichtverarbeitetes verpacktes oder hergerichtetes Erzeugnis.

3. Im Fall einer von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgestellten Naturkatastrophe beträgt die zugrunde gelegte vermarktete Erzeugung im Sinne von Absatz 2 mindestens 70 % eines theoretischen Durchschnittswerts entsprechend

der Anbaufläche der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung, die dem betreffenden Erzeugnis im Jahr der Naturkatastrophe gewidmet war, multipliziert mit

dem von der Erzeugergruppierung bzw. ihren Mitgliedern oder — auf Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats — in derselben Erzeugungsregion erzielten Durchschnittsertrag und Durchschnittspreis für dieses Erzeugnis aus den letzten drei Jahren vor dem Jahr der Naturkatastrophe.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 16.

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