Präambel VO (EG) 98/20

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/97 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann Erzeugergruppierungen, die neu sind oder die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission(4), nicht anerkannt waren, eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu erfüllen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 478/97 der Kommission(5) wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Anerkennung der vorgenannten Erzeugergruppierungen festgelegt.

Zur Förderung der Schaffung von Erzeugerorganisationen sieht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor, daß der Mitgliedstaat den vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen in den ersten fünf Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung zwei Arten von Beihilfen gewähren kann, nämlich Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit einerseits und Beihilfen zur Deckung eines Teils der für die Anerkennung erforderlichen Investitionen andererseits, die zu diesem Zweck in ihrem Anerkennungsplan aufgeführt sind.

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten, sollte diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt werden. Aufgrund der Haushaltszwänge sollte ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorgesehen werden. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen der verschieden großen Erzeugergruppierungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Höchstbetrag nach Maßgabe der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugergruppierung gestaffelt werden. Da die in der Verordnung (EG) Nr. 2118/78 der Kommission(6) enthaltenen Regeln nicht mehr Anwendung finden, sollte diese Verordnung aufgehoben werden.

Für die im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähigen Investitionen sollten zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen, die Gegenstand einer Gemeinschaftsfinanzierung sind, in Erwartung der Umsetzung der neuen, durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 im Sektor Obst und Gemüse eingeführten Ausrichtungen der Landwirtschaftspolitik die Auswahlkriterien berücksichtigt werden, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse(7) festgelegt hat.

Die Beihilfegewährung gemäß dieser Verordnung sollte eingestellt werden, wenn der Mitgliedstaat die Erzeugerorganisation anerkennt. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, sollten jedoch die Investitionen, für die nach dieser Verordnung eine Investitionsbeihilfe gewährt wird, in den Rahmen der Operationellen Programme gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgenommen werden.

Im Fall eines Zusammenschlusses sollten die Beihilfen weiterhin an die sich daraus ergebenden Vereinigungen der Erzeugergruppierungen gewährt werden.

Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat überprüfen, ob die Beihilfegewährung ausreichend gerechtfertigt ist, wobei er eine etwaige frühere Startbeihilfe für Erzeugergruppierungen sowie die etwaigen Bewegungen der Erzeuger zwischen Erzeugergruppierungen und/oder -organisationen berücksichtigen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten verhindern, daß die Maßnahmen und/oder Aktionen für die im Rahmen dieser Verordnung eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt wird, Gegenstand einer gemeinschaftlichen oder nationalen Doppelfinanzierung sind.

Es sollten Prüfungsverfahren und Sanktionen festgelegt werden.

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gilt für Portugal eine Sonderregelung. Es sollten Bestimmungen zur Einhaltung dieser Sonderregelung vorgesehen werden.

Der Verwaltungsausschuß für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2)

ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 41.

(3)

ABl. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(4)

ABl. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(5)

ABl. L 75 vom 15. 3. 1997, S. 4.

(6)

ABl. L 246 vom 8. 9. 1978, S. 11.

(7)

ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 22.

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