Artikel 2 VO (EG) 98/2092
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 19i der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten aggregierten Daten zum Fischereiaufwand in der in Anhang I zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Form
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für jedes in Artikel 19a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannte Gebiet, wenn es sich um Grundfischarten handelt, vor dem 15. eines jeden Monats;
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für jedes in Artikel 19a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannte Gebiet, wenn es sich um Grundfischarten, Lachs, Meerforelle und Süßwasserfische handelt, vor dem 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar für das vorausgegangene Quartal und vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres für jeden Monat des vorausgegangenen Jahres;
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für jedes in Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannte Gebiet, wenn es sich um pelagische Arten handelt, vor dem Ende des Ablaufs des ersten Monats eines jeden Kalenderquartals.
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