Artikel 1 VO (EG) 98/2092

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 19 f Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Daten sowie das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 685/95 wie auch dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 779/97 aufgeführten Fischereien Fischfang betreiben dürfen, in der in Anhang III zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Form. Änderungen zu diesen Schiffsverzeichnissen werden der Kommission nach dem selben Verfahren spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet gemeldet. Die Kommission bestätigt den Eingang der Änderungsmeldungen mittels digitaler Übertragung über ein Telekommunikationsnetz spätestens zwei Tage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet.

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