Präambel VO (EG) 98/2092
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98(2), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97(4), insbesondere Artikel 19f Absatz 3, trägt die Kommission dafür Sorge, daß die für die Kontrolle zuständigen Mitgliedstaaten über die Angaben verfügen, welche die Identifizierung von Fischereifahrzeugen betreffen, die Zugang zu ihren Gewässern haben.
Die Durchführung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen(5) und der Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates vom 24. April 1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee(6) unterstreicht die Notwendigkeit, Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, daß die Angaben zu namentlichen Fischereifahrzeugverzeichnissen unverzüglich übermittelt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission(7) enthält grundlegende Bestimmungen für die Übermittlung von Angaben an die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft.
Die Übermittlung von Angaben zum Fischereiaufwand für einzelne Fischereien sollte unter Bezugnahme auf die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft enthaltenen Daten geschehen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.
- (2)
ABl. L 164 vom 9. 6. 1998, S. 1.
- (3)
ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.
- (4)
ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.
- (5)
ABl. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.
- (6)
ABl. L 113 vom 30. 4. 1997, S. 1.
- (7)
Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.