Artikel 4 VO (EG) 98/2092

Die Mitgliedstaaten haben nach den Bestimmungen in Anhang IV zur vorliegenden Verordnung direkten Zugang zu den Daten, die der Identifizierung von Fischereifahrzeugen dienen, die in den Fischereien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 685/95 und der Fischereien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 779/97 unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischfang betreiben.

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