Artikel 5 VO (EG) 98/2092
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in dieser Verordnung genannten Angaben mittels digitaler Übertragung über ein Telekommunikationsnetz unter Einhaltung der Beschreibungen und Codes in den Anhängen I bis IV. Die Kommission bestätigt den Eingang der Meldungen, sobald sie in der Datenbank validiert worden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.