Artikel 5 VO (EG) 98/2092

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in dieser Verordnung genannten Angaben mittels digitaler Übertragung über ein Telekommunikationsnetz unter Einhaltung der Beschreibungen und Codes in den Anhängen I bis IV. Die Kommission bestätigt den Eingang der Meldungen, sobald sie in der Datenbank validiert worden sind.

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