Artikel 2 VO (EG) 98/2121

(1) Das Heft nach Artikel 1 Absatz 3 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2) Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

(3) Das Original des Fahrtenblattes muß sich während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, in dem betreffenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens.

(4) Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

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