Artikel 1 VO (EG) 98/2121
(1) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(2) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 muß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(3) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefaßt. Jedes Heft ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert. Das Deckblatt des Heftes muß dem Muster in Anhang II entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Forderungen der computergestützten Verarbeitung der Fahrtenblätter anzupassen.
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