Präambel VO (EG) 98/2121

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98(2), und insbesondere auf Artikel 2 Nummer 3.4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 5 sowie Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind(3), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 und auf Artikel 7 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind der Linienverkehr und bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig.
2.
Nach Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung ist beim Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen.
3.
Für den Werkverkehr gilt gemäß Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung eine Bescheinigungsregelung.
4.
Darüber hinaus sollte die Verwendung des Fahrtenblatts gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die diese Verkehrsdienste betreiben, und der Anschlußverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden.
5.
Die Kommission hat am 1. Juli 1992 die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, erlassen. Die Kommission hat darüber hinaus die Verordnung (EWG) Nr. 2944/93(5) erlassen, um die Kontrolldokumente für den Pendelverkehr mit Unterbringung und den Gelegenheitsverkehr zwecks Vereinfachung zu vereinheitlichen.
6.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 wurde der Begriff „Pendelverkehr” gestrichen und die Definition des Gelegenheitsverkehrs insbesondere durch die Streichung der Kategorie der restlichen Verkehrsdienste vereinfacht.
7.
Zur Vereinfachung ist es notwendig, das in der Verordnung (EG) Nr. 12/98 vorgesehene Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und den Pendelverkehr mit Unterbringung zu vereinheitlichen.
8.
Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.
9.
Im Interesse der Transparenz und der Klarheit ist es zweckmäßig, sämtliche durch die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 festgelegten Musterdokumente an den neuen Regelungsrahmen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen anzupassen und die genannte Verordnung durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
10.
Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit.
11.
In der Zwischenzeit sollten die Verkehrsunternehmen weiterhin die in der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates(6) vorgesehenen Dokumente verwenden können, die gegebenenfalls so abgeändert werden, daß sie den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und denen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 entsprechen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1.

(2)

ABl. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 1.

(3)

ABl. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 10.

(4)

ABl. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5.

(5)

ABl. L 266 vom 27. 10. 1993, S. 2.

(6)

ABl. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1.

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