Artikel 4 VO (EG) 98/2121

(1) Die bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 als Kontrollpapier verwendeten Fahrtenblätter sind vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

(2) Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist das Fahrtenblatt gemäß dem Muster in Anhang I in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

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