Artikel 5 VO (EG) 98/2121

Das Fahrtenblatt berechtigt seinen Inhaber im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs zur Durchführung von örtlichen Ausflügen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, wenn die in Artikel 12 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Örtliche Ausflüge müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zu dem entsprechenden Ausflug im Fahrtenblatt eingetragen werden. Das Original des Fahrtenblattes muß sich während des gesamten örtlichen Ausflugs im Fahrzeug befinden.

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