Artikel 7 VO (EG) 98/2121

(1) Der Genehmigungsantrag für Linienverkehrsdienste und genehmigungspflichtige Sonderformen des Linienverkehrs muß dem Muster in Anhang III entsprechen.

(2) Der Genehmigungsantrag muß folgende Angaben enthalten:

a)
die Fahrpläne;
b)
die Fahrpreistabellen;
c)
eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92;
d)
detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Dienstes handelt, bzw. den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung handelt;
e)
eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte eingezeichnet sind, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden;
f)
einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

(3) Der Antragsteller übermittelt zur Begründung seines Antrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.

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