Artikel 8 VO (EG) 98/2121
(1) Die Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
(2) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Verkehrsdienstes eingesetzt wird, muß eine Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubige Durchschrift davon mitführen.
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