Artikel 9 VO (EG) 98/2121

(1) Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.

(2) Das antragstellende Unternehmen muß der Genehmigungsbehörde nachweisen oder glaubhaft versichern, daß die in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, der Verordnung (EG) Nr.12/98 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines Verkehrsdienstes eingesetzt wird, für den eine Bescheinigungsregelung gilt, muß eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Durchschrift davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitführen, die den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen ist.

(4) Die Bescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig.

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