Artikel 1 VO (EG) 98/2316
(1) Der Stoff „Beta-Karotin” , der zu Teil 1 „Carotinoide und Xanthophylle” der Gruppe der „Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente” gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung als Zusatzstoff E 160a in der Tierernährung zugelassen werden.
(2) Der Stoff „Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma (ATCC 74219)” , der zu Teil 1 „Carotinoide und Xantho-phylle” der Gruppe der „Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente” gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/ 524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung als Zusatzstoff Nr. 12 in der Tierernährung zugelassen werden.
(3) Der Stoff „Aminosäure-Kupferchelat, Hydrate” , der zur Gruppe der „Spurenelemente” , Element E 4 „Kupfer-Cu” , gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
(4) Der Stoff „Aminosäure-Manganchelat, Hydrate” , der zur Gruppe der „Spurenelemente” , Element E 5 „Mangan-Mn” , gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
(5) Der Stoff „Aminosäure-Zinkchelat, Hydrate” , der zur Gruppe der „Spurenelemente” , Element E 6 „Zink-Zn” , gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.