Artikel 2 VO (EG) 98/2316

(1) Die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffes E 324 „Ethoxyquin” , der zur Gruppe der „Stoffe mit antioxidie-render Wirkung” gehört, werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die Bedingungen in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

(2) Der Zusatzstoff E 161g „Canthaxanthin” , der zu Teil 1 „Carotinoide und Xanthophylle” der Gruppe der „Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente” gehört, kann für die Tierkategorie „Heim- und Ziervögel” gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung zugelassen werden.

(3) Der Zusatzstoff „3-Phytase (EC 3.1.3.8)” , der zur Gruppe der „Enzyme” gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang IV dieser Verordnung zugelassen werden.

(4) Der Zusatzstoff Nr. 11 „Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma” , der zu Teil 1 „Carotinoide und Xantho-phylle” der Gruppe der „Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente” gehört, kann für die Tierkategorie „Lachse und Forellen” gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung zugelassen werden.

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