Artikel 12 VO (EG) 98/2366

(1) Der Beihilfeantrag kann von jedem Olivenbauer gestellt werden, der eine Anbaumeldung vorgelegt hat. Der Antrag umfaßt mindestens folgende Angaben:

a)
Name, Vornamen und Anschrift des Olivenbauers;
b)
Menge des erzeugten nativen Olivenöls;
c)
Standort(e) des Betriebs und der Parzellen, von denen die Oliven geerntet wurden unter Bezugnahme auf die Anbaumeldung;
d)
zugelassene Mühle(n), in der/denen das Öl gewonnen wurde, mit Angabe der jeweils verarbeiteten Olivenmenge und gewonnenen Ölmenge;
e)
gegebenenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Olivenmenge, die einem Tafelolivenverarbeitungsbetrieb geliefert wurde, unter Angabe des betreffenden Betriebs.

Diesem Antrag ist eine Mühlenbescheinigung vorzulegen, deren Form und Inhalt von den Mitgliedstaaten festzulegen ist und die die unter Buchstabe d) genannten Angaben bestätigt.

(2) Was die Olivenbauern betrifft, die ihre Oliven ganz oder teilweise verkauft haben, muß der Antrag über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
Name, Vornamen und Anschrift des Käufers;
b)
Kopie der Rechnung über den Verkauf der Oliven;
c)
Kopie der Mühlenbescheinigung, mit der die in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Angaben bestätigt werden.

(3) Die Olivenbauern beantragen die Beihilfe vor dem 1. Juli jedes Wirtschaftsjahres

bei der Erzeugerorganisation, falls die Olivenbauern Mitglied einer Erzeugerorganisation sind;

bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, falls die Olivenbauern nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind.

Außer im Fall höherer Gewalt hat eine nichtfristgerechte Antragstellung eine Kürzung um 1 % des bei fristgerechter Antragstellung bestehenden Beihilfeanspruchs je Arbeitstag zur Folge. Bei einer Fristüberschreitung von über fünfundzwanzig Tagen ist der Antrag ungültig.

(4) Zur Erlangung des Vorschusses gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 stellen die betreffenden Olivenbauern zusammen mit dem Beihilfeantrag einen Vorschußantrag.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 5. September jedes Wirtschaftsjahres die Zahl der Beihilfeanträge und die betreffenden Olivenölmengen mit.

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