Artikel 11 VO (EG) 98/2366
(1) Die Erzeugermitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am zehnten Tag des übernächsten Monats die insgesamt seit Beginn des Wirtschaftsjahres erzeugten Olivenölmengen, die anhand der kumulierten Summen der monatlichen Aufstellungen der Mühlen berechnet werden.
(2) Eine Mühle, der die Zulassung entzogen wurde, kann auf Antrag unter den Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 von dem Mitgliedstaat unter einer besonderen Kontrollregelung zugelassen werden. Diese Bedingungen sind nur erfüllt, wenn die Olivenölerzeugung der betreffenden Mühle in den Monaten November bis März insgesamt höher ist als die Verarbeitungskapazität, die den anderen Mühlen in derselben NUTS-3-Region bzw. auf einer in einer NUTS-3-Region gelegenen Insel in den betreffenden Monaten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zur Verfügung stand.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens im zweiten Monat nach dem Entzug der Zulassung den Antrag der Mühle auf Zulassung unter der besonderen Kontrollregelung, wobei er angibt, warum diese Zulassung beantragt wird und zu welchen Kontrollen er sich gegenüber der betreffenden Mühle verpflichtet. Nimmt die Kommission nicht innerhalb von 45 Tagen Stellung, gilt der Antrag als genehmigt.
Für zwischen dem 1. August und dem 31. März eines Wirtschaftsjahres entzogene Zulassungen kann der Mitgliedstaat die betreffende Mühle auf Antrag und vorausgesetzt, ihre Produktion erfüllt die Bedingungen von Absatz l, bis zum Ende der für die Stellungnahme der Kommission gemäß Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist unter der besonderen Kontrollregelung vorläufig zulassen.
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