Artikel 10 VO (EG) 98/2366
(1) Zwecks Kontrolle ist der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) genannte Erzeuger, der mehr als 200 Liter Öl erhalten hat, verpflichtet, eine Aufzeichnung über die Bestimmung des aus seinen Oliven gewonnenen Olivenöls oder gegebenenfalls eine Verkaufsrechnung oder einen anderen Beleg bis zum Endes des auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres aufzubewahren.
Ferner legt der betreffende Erzeuger der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Erzeugerorganisation, deren Mitglied er ist, ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 und vor dem 1. Dezember eine Erklärung über die nach Hauptbestimmungen aufgeschlüsselten Mengen der im Laufe des Vorwirtschaftsjahres gekauften Ölmengen sowie eine Aufstellung der Bestände zum vorangehenden 1. November vor.
Die Erzeugerorganisationen übermitteln der Kontrollstelle bzw. der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor dem 1. Januar die in Unterabsatz 2 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten leiten diese Angaben vor dem 15. Januar an die Kommission weiter.
(2) Die Hauptölempfänger gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f), mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, halten den Kontrollbehörden die Unterlagen zur Einsicht offen, anhand deren überprüft werden kann, ob das betreffende Öl tatsächlich abgenommen wurde. Der Mitgliedstaat bestimmt die Hauptempfänger und schreibt vor, welche Unterlagen vorzulegen sind.
(3) Werden die Aufzeichnung über die Bestimmung des gewonnenen Olivenöls und die Bestandsaufstellung gemäß Absatz 1 nicht übermittelt, wendet der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Sanktion an.
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