Artikel 9 VO (EG) 98/2366

(1) Bei Nichteinhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und den Artikeln 7, 8 und 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen wird den Mühlen die Zulassung für einen Zeitraum entzogen, der abhängig von der Schwere des Verstoßes festgesetzt wird.

Der Entzug der Zulassung gemäß Unterabsatz I erfolgt unbeschadet weiterer vor allem finanzieller Sanktionen, die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 136/66/EWG verhängt werden.

(2) Bei allen anderen als den in Absatz 3 genannten Unregelmäßigkeiten kann der Mitgliedstaat beschließen, die Zulassung nicht zu entziehen und eine andere Sanktion zu verhängen, wenn die Mühle nach der ersten Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Zulassungsbedingungen innerhalb einer Frist, die vom Mitgliedstaat festzulegen ist, aber nicht mehr als 90 Tage betragen darf, die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Zuwiderhandlung abzustellen. Die Frist ist dem Betreffenden binnen 45 Tagen nach der ersten Feststellung mitzuteilen.

(3) Im Rahmen der Sanktionen gemäß Absatz 1 wird der Mühle die Zulassung für ein bis fünf Wirtschaftsjahre entzogen, wenn der Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten in Form einer deutlichen Veränderung der Mengen abgepresster Oliven oder der Mengen erzeugten Olivenöls feststellt oder wenn die Bestandsbuchführung bzw. ihre Übermittlung unzureichend sind.

Um Unregelmäßigkeiten im Sinne von Unterabsatz 1 handelt es sich insbesondere dann, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

a)
eine positive Differenz von mehr als 25 % bzw. mehr als 30 t Öl zwischen der Summe der seit Beginn des Wirtschaftsjahres gemeldeten Oliven- bzw. Ölmengen und den Mengen, die

den Kapazitäten der Anlagen,

dem Stromverbrauch oder der Zahl der Arbeitskräfte,

den angelieferten und abgepressten Olivenmengen,

den Mengen und erforderlichenfalls der Zusammensetzung der gewonnenen Pressrückstände

oder dem Ist-Bestand an Oliven, Öl und Pressrückständen entsprechen,

b)
das durch die Analyse der Proben gemäß Artikel 8 Buchstabe a) festgestellte Vorhandensein von Öl, das nicht die Merkmale der nativen Olivenöle gemäß Nr. 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG erfüllt,
c)
im Verlauf der Monate Dezember bis April eines Wirtschaftsjahres eine Fristüberschreitung von

mehr als 20 Tagen im Fall der Übermittlung der monatlichen Aufstellung gemäß Artikel 8 Buchstabe b).

Die Mindestdifferenz gemäß Buchstabe a) beläuft sich jedoch für Mühlen mit einer Tageskapazität (achtstündiger Arbeitstag) von über 5 Tonnen oder einer Jahreskapazität von über 500 Tonnen auf 50 Tonnen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.